Satzung

Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Erftkreis e.V.

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S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen:
„Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Erftkreis e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hürth.
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Der Verein ist dem Spitzenverband „Der Paritätische Wohlfahrtsverband“ angeschlossen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Betreuung, Beratung und Unterstützung psychisch Kranker und
psychisch Behinderter.
Er soll insbesondere durch das Anregen, Betreiben und Fördern von Maßnahmen und
Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, erreicht werden.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch
die Förderung der Allgemeinheit auf unter I. beschriebenen Gebieten.
III. Die zur Erzielung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
• Mitgliederbeiträge
• Spenden (Geld- und Sachspenden)
• Zuschüsse
• öffentliche Mittel.
IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
V. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
VI Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung
Der Verein ist berechtigt, Unterabteilungen zu führen. Über die Einrichtung einer
Unterabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Die
Unterabteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Abteilungsordnung zu geben.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern und –vorsitzenden

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede volljährige Person werden; auch juristische Personen können die
Mitgliedschaft erwerben, so sie sich in irgendeiner Form an den Aktivitäten des Vereins aktiv
beteiligen wollen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der
Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher
Mehrheit.
II. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist
das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen.
IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in
Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der
V. Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei
Monate vergangen sind.
VI. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Des weiteren haben sie das Recht, dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu richten.
III. Die Beiträge werden von den Mitgliedern bis zum 31. März des Geschäftsjahres auf das
Konto des Vereins überwiesen. Die Erteilung eines Bankeinzugsverfahrens an den Verein ist
zulässig.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
• dem/ der Vorsitzenden
• den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/ der SchriftführerIn
• und mindestens 3 BeisitzerInnen mit vollem Stimmrecht.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder, die Angestellte des Vereins oder vereinangehörigen
GmbH´s sind, darf nicht höher sein als die Zahl der nicht angestellten Vorstandsmitglieder.
II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der/ die Vorsitzende
• die 2 stellvertretenden Vorsitzenden
• der/ die SchriffführerIn.
Jeweils zwei der unter II. genannten Personen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche
Vereinsmitglieder. Für die Wahl der Beisitzer sollen Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
die aus dem Kreis der Nutzer der Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Erftkreis e.V.
kommen, nämlich Betroffene, Angehörige und Laienhelfer. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
IV. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen sind
möglich.
V. Aufgaben des Vorstandes
• Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
• Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Satzung verbindliche Ordnungen erlassen.
• Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
• Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen; er muß jedoch einberufen werden, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind ( § 32 Abs. 18 BGB).
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden.
• Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Kreis der
Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren, dieses neue Mitglied bedarf der
Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
• Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
• Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
• Er hat eine Geschäftsführung zu bestellen.

§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal
statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Satzungsänderungen
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung
und der Anträge auf dem Postwege. Zwischen dem Tag des postalischen Versandes der
Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden
Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung
des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
III. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern und –vorsitzenden
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die
gleiche Regelung gilt bei der Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
§ 16 Kassenprüfung und Bilanzprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses,
noch Mitarbeiter des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Barkassen des Vereins, einschließlich der Kassenbücher,
Konten und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Barkassen die
Entlastung des Vorstandes.
Die Termine der jeweiligen Prüfung sind mit der Geschäftsführung abzustimmen.
III. Alle Bücher, Belege und EDV-Unterlagen und Bilanzen werden jährlich von einem
unabhängigen Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater geprüft. Hierzu wird ein Jahresabschluß
erstellt.
Bei Erteilung des Prüftestates ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
§ 17 Satzungsänderungen
I. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind der
Einladung zu dieser Versammlung den ordentlichen Mitgliedern des Vereins
bekanntzugeben.
II. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die
Vermögensverwendung betreffen, sind nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung
vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt bzw. Registergericht zur Prüfung mitzuteilen.
III. Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie
dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; sie sind der
nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
I. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter
Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
II. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem gewählten, bzw.
vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer, zu
unterschreiben.


§ 19 Auflösung des Vereins
I. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.
II. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke – siehe § 2 – zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung, nach
Bestätigung durch das zuständige Amts- und Registergericht, in Kraft.
Hürth, 1.12.2010